Neben der erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie muss sich ein Makler auch an bestimmte Pflichten halten, insbesondere an die Aufklärungs- und Informationspflichten gemäß Maklergesetz. Wir klären Sie über die Pflichten eines Immobilienmaklers auf:
Informationspflicht zur Immobilie
Ein Makler muss einem Interessenten alle entscheidungsrelevanten Daten und Informationen über die Immobilie zukommen lassen. Das bedeutet unter anderem die Quadratmeterzahl, Ausstattung und auch bekannte Mängel. Zusätzlich muss über die ersichtlichen Vor- und Nachteile informiert werden. Ist dem Makler ein bestimmter Nutzungszweck bekannt, beispielsweise als Geschäftslokal, muss der Interessent auch darüber aufgeklärt werden, inwieweit die Immobilie dafür geeignet ist. Grundsätzlich müssen wir Immobilienmakler über das Mietrecht, etwaigen Flächenwidmungsplan und die Bebaubarkeit einer Liegenschaft Bescheid wissen und Auskünfte geben können. All diese Aspekte beeinflussen letzten Endes den Wert der Immobilie.
Informationspflicht zur Arbeit des Maklers
Neben den Informationen zur Immobilie müssen Makler auch ihre eigene Arbeit für den Klienten transparent gestalten. So muss vor Abschluss eines Vermittlungsauftrages folgendes schriftlich festgehalten werden:
- Hinweis zur Tätigkeit als Makler
- Hinweis einer Doppelmaklertätigkeit, d.h. wenn der Makler sowohl für Käufer als auch Verkäufer tätig ist
- Hinweis über die Höhe der Vermittlungsprovision
- Hinweis auf ein Naheverhältnis zum Auftraggeber
- Übersicht der ausgemachten und voraussichtlichen Kosten bzw. Nebenkosten
Hinweispflicht auf Rücktrittsrecht
Sollten Verträge außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten, sondern übers Internet oder per (E-)Mail geschlossen werden, gilt das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäft Gesetz“, wo ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht besteht. Versäumt ein Makler den Hinweis dazu, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf zwölf Monate.
Verschwiegenheitspflicht
Makler unterstehen nicht nur der Informationspflicht, sondern unterliegen auch der Verschwiegenheitspflicht. Diese betreffen abgesehen von den allgemeinen Beratungs- oder Aufklärungspflichten und die Durchsetzung von Provisionsansprüchen alle Tatsachen, die im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind , mit Ausnahme von:
- Informationen, die mit den Beratungs- oder Aufklärungspflichten zu tun haben, also beispielsweise der Zustand einer Immobilie oder ein etwaiger Sanierungsbedarf.
- Informationen, die mit der Durchsetzung von Provisionsansprüchen zu tun haben, beispielsweise die Information über den Abschluss eines Kaufvertrags.
Maklerpflichten aus den Standesregeln
Neben den im Maklergesetz geregelten Vorschriften gelten für Makler auch bestimmte Standesregeln, die von der Wirtschaftskammer ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese verpflichten Makler unter anderem zu Folgendem:
- Immobilien dürfen nur mit Einverständnis des Verfügungsberechtigten angeboten werden.
- Wird ein Konsument auf die Möglichkeit einer Immobilienfinanzierung aufgeklärt, muss er über die finanzielle Gesamtbelastung informiert werden.
- Anvertraute Gelder müssen getrennt vom Vermögen des Maklers angelegt werden, wenn sie nicht unverzüglich weitergegeben werden.
- Vor Zustandekommen des Geschäftes, also des Miet- oder Kaufvertrags, dürfen keine Provisionszahlungen oder Anzahlungen entgegengenommen werden.
- Makler dürfen potenzielle Kunden nicht unaufgefordert besuchen, um Aufträge zu erhalten.
- Makler dürfen keine unentgeltliche Vermittlung anbieten.
- Ein Makler darf keinen Maklervertrag abschließen, wenn er weiß, dass mit einem anderen Makler ein Alleinvermittlungsauftrag besteht.
- Makler dürfen keine unlautere Kundenwerbung durchführen – also nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Maklern gegen die guten Sitten verstoßen.
Sollte ein Makler sich nicht an seine Pflichten halten, können sie abgemahnt werden, ihre Provision verlieren bzw. wird im schlimmsten Fall Schadensersatz eingefordert. Aus Eigeninteresse wird ein guter Makler somit nicht gegen seine Maklerpflichten verstoßen.
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