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Was und wozu?
Der Energieausweis ist ein Dokument, das die Gesamtenergie-Effizienz eines Gebäudes angibt. Der Energieausweis oder „Ausweis über die
Gesamtenergie-Effizienz“ dient zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergie-Effizienz von Gebäuden („EU Gebäude-
Richtlinie“), bzw. den daraus folgenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. (2.3)
Wofür?
Bei Neubauten muss ein Energieausweis erstellt werden, sofern die jeweils geltende Bauordnung dafür keine speziellen Ausnahmen vorsieht. Bei
bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Nutzungsobjekten, Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten, sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten,
Bauprojekten und Renovierungsobjekten wird ein Energieausweis benötigt, wenn diese verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen. (2.1-5)
Wer?
Verkäufer, Vermieter und Verpächter, in eingeschränkter Form auch Immobilienmakler und -verwalter, sind verpflichtet, bei
Verkauf/Vermietung/Verpachtung einen Energieausweis vorzulegen und bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien einzelne Inhalte
des Energieausweises anzuführen. (3)
Wann und wo?
Die Vorlagepflicht besteht bereits seit dem 1.1.2009. Ab dem 1. Dezember 2012 kommt die Anzeigepflicht in Druckwerken und elektronischen
Medien dazu (10.1). Dazu ist ein nach den bisherigen Regelungen erstellter Energieausweis zu verwenden, der nicht älter als zehn Jahre ist.
(10.2-3)
Informationspflicht in Inseraten
In Immobilien-Inseraten (egal, ob gedruckt oder elektronisch übermittelt) müssen ab 1. Dezember 2012 der
enthalten sein. (3)
Vorlage- und Aushändigungspflicht
Damit den Interessenten vergleichbare Angaben über den energetischen Normverbrauch aller Kauf-, Miet- und Pachtobjekte in Gebäuden
zur Verfügung stehen, muss ein gültiger Energieausweis
ausgehändigt werden. (4.1)
Was, wenn nicht?
Was, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird? Falls der Verkäufer/Vermieter/Verpächter keinen Energieausweis vorlegt, so gilt gemäß Gesetz automatisch zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergie-Effizienz als vereinbart. (7.1) Diese Rechtsfolgen können per Vertrag nicht ausgeschlossen werden: Weder die Vorlagepflicht, noch die Aushändigungspflicht, noch die Haftung des Erstellers für die Richtigkeit, noch die Folgen von Nichtvorlage oder Nichtaushändigung! (8) Der Käufer/Mieter/Pächter kann nach vergeblicher Aufforderung sein Recht auf Aushändigung des Energieausweises auch
Verkäufer/Vermieter/Verpächter einfordern. (7.2)
Darüber hinaus werden sowohl Immobilien-Inserate ohne HWB und fGEE als auch die fehlende Vorlage oder fehlende Übergabe eines gültigen Energieausweises mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,- bedroht. (9.1, 9.2.1-2)
Alternativen: Gesamtgebäude, Referenzobjekt
Falls nur ein Nutzungsobjekt verkauft/vermietet/verpachtet werden soll, so kann ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden: entweder über
Bei einem Einfamilienhaus genügt auch die Vorlage und Aushändigung eines Ausweises über die Gesamtenergie-Effizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz aufgrund einer bestätigten (!) Ähnlichkeit in Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima. (4.3)
Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden; (5.1)abbruchreife Gebäude: Abbruch lt. Vertrag max. 3 Jahre nach Verkauf; (5.2)
Keine Ausnahmen gelten mehr für denkmalgeschützte Gebäude und Schutzzonen.
Dies ist nur ein geraffter Überblick über wesentliche Informationen zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 EAVG 2012 (Ziffern in den Klammern sind die §§). Diese Informationen sollen und können jedoch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beratung durch einen Fachmann nicht ersetzen.
Wo gibt es den Energieausweis?
Achtung: In Österreich dürfen gültige Energieausweise nur von befugten Ausstellern angefertigt werden! Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland.
Eine österreichweite Kontaktmöglichkeit zu befugten Energieausweiserstellern bietet
ARGE Energieausweis GmbH
Fetscher Diagnostics
Geschäftsführer: Ing. Wolfgang Fetscher
Adolf Kolping Straße 12
A-2000 Stockerau
Fax: +43 2266 / 63 980
Mobil: +43 664 / 25 37 766
E-Mail: argeenergieausweis@gmail.com
www.hauspickerl.at