Sie haben eine Immobilie geerbt und überlegen diese nun zu verkaufen?

Beitrag vom 26.01.2023 | Autor: RE/MAX Austria

    In diesem Zusammenhang gilt es nun einige Punkte zu bedenken, um eine sichere und stressfreie Abwicklung zu erleben, hat man doch ohnehin eine starke emotionale Situation durch das Ableben eines geliebten Menschen. Zuerst ist die Entscheidung zu treffen, will ich diese Immobilie behalten und selber nutzen, oder lieber verkaufen? Sollten Sie nicht der alleinige Erbe sein, ist zu überlegen wie damit umzugehen ist. Das ist zum einen von der Eigentümersituation abhängig und zum anderen, wie viele Erben Anspruch haben.

    Die Erben

    Bei Eigentumswohnungen können maximal 2 natürliche Personen als Eigentümer eingetragen werden, worauf Notar und vor allem auch die Grundbuchsführer achten. Eine Möglichkeit für eine größere Erbengemeinschaft könnte sein, eine Firma oder einen Verein zu gründen, da diese juristische Person – aber nur alleine – ebenfalls Eigentümer werden könnte. Was definitiv nur dann Sinn macht, wenn ein möglicher Ertrag aus Vermietung oder Verpachtung auch ausreichend groß ist, dass alle Beteiligten damit zufrieden sind. Um diese Ertragschance zu beurteilen, muss man den Markt über einige Zeit beobachten, damit die aktuelle Preissituation erkannt wird oder man lässt sich von einem Immobilienmakler beraten, zu dessen Alltagsgeschäft es gehört den Markt regelmäßig zu beobachten und zu analysieren.

    Verlassenschaftsabwicklung

    Für den Fall, dass ein Erbe die Liegenschaft behalten möchte, der oder die anderen aber nicht, ist es notwendig diese im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung auszuzahlen. Dafür ist wiederum eine Bewertung der Liegenschaft durch einen Professionisten erforderlich, der durch seine regelmäßige Befassung mit der Entwicklung des Immobilienmarktes eine optimale Einschätzung treffen kann. Dazu kann man auf einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zurückgreifen, oder auf einen professionellen Immobilienmakler, der ja im Sinne des Gesetzes – ABGB § 1299 – ebenfalls Pflichten eines Sachverständigen zu erfüllen hat.

    Durch diese Preisermittlung kann dann der oder die auszuzahlenden Anteile berechnet werden und die Verlassenschaft ihren Lauf nehmen.

    Bei schlichtem Eigentum, einem Einfamilienhaus zum Beispiel oder einem Zinshaus, können auch mehrere Erben/Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, da es ja nicht um die Verfügung über eine einzelne Wohnung geht, sondern der gesamten Liegenschaft.

    Sollte also nicht das Behalten im Vordergrund stehen, ist jedenfalls die Erledigung der Verlassenschaftsabhandlung abzuwarten, denn erst durch die Einantwortungsurkunde wird der Übertrag bestätigt.

    Nach österreichischem Recht entsteht Eigentum durch einen zweiteiligen Prozess, bezeichnet als Titel und Modus. In diesem Fall ist der Titel die Einantwortungsurkunde und der Modus entspricht der Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht die volle Verfügungsgewalt über die Liegenschaft.

    Immobilienverkauf

    Bei klaren Verhältnissen wie die Erbschaft abzuwickeln sein wird, könnte theoretisch auch schon die Verlassenschaft als Auftraggeber auftreten und somit nur mehr der Verkaufserlös als Erbschaft abgewickelt werden.

    Beachten Sie im Verkaufsfalle mit mehreren Erben über einen professionellen Immobilienmakler, dass für den Vermittlungsauftrag alle berechtigten Personen unterschreiben müssen, damit dieser auch gültig ist. Vereinfacht könnte dies aber durch die Erteilung der Vollmacht an einen der Erbberechtigten werden, vor allem wenn nicht alle Erben in einer Region wohnhaft sind.

    Die professionell Beteiligten – Notar und Immobilienmakler – sind ein Garant für eine transparente, faire und vor allem objektive Abwicklung einer derartigen Transaktion, was vor allem in einem derart sensiblen, emotionalen Umfeld erfahrungsgemäß von Vorteil ist.

    Natürlich stehen unsere Expertinnen und Experten von RE/MAX hier gerne zur Seite und begleiten Sie durch diese sensible Situation.